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Steuerklassen 1–6 erklärt

Die Lohnsteuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Gehalt einbehält. Sie beeinflusst nicht die endgültige Jahressteuer, sondern nur deren Verteilung über das Jahr. Hier finden Sie eine sachliche Übersicht über alle sechs Klassen (§ 38b EStG).

Klasse I

Für ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie Verwitwete (ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr). Es gilt der Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) sowie Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Klasse II

Für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, und die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG: 4.260 € jährlich, zzgl. 240 € je weiterem Kind) erhalten. Sonst wie Klasse I.

Klasse III

Für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn der Partner keinen Arbeitslohn bezieht oder Klasse V hat. Der doppelte Grundfreibetrag wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Verwitwete haben im Jahr nach dem Tod des Partners Klasse III (sog. Witwensplitting).

Klasse IV

Standard für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, wenn beide Arbeitslohn beziehen. Der Abzug entspricht dem der Klasse I; die Kombination IV/IV verteilt die Steuerlast gleichmäßig, wenn beide ähnlich verdienen.

Klasse IV mit Faktor

Wie Klasse IV, zusätzlich berechnet das Finanzamt auf Antrag einen Faktor, der die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer bereits im monatlichen Abzug genauer abbildet. Nachzahlungen am Jahresende werden dadurch unwahrscheinlicher.

Klasse V

Das Gegenstück zur Klasse III: gilt für den Partner mit dem geringeren Arbeitslohn, wenn der andere Klasse III gewählt hat. Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge werden hier nicht berücksichtigt, der monatliche Abzug ist entsprechend höher.

Klasse VI

Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis sowie wenn dem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen. Es werden keine Freibeträge berücksichtigt; der Abzug ist am höchsten.

Überblick im Vergleich

KlasseTypische SituationGrundfreibetrag im Abzug?Besonderheit
ILedige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete (ab dem zweiten Jahr)ja
IIAlleinerziehende mit KindjaEntlastungsbetrag für Alleinerziehende
IIIVerheiratet/verpartnert, Partner ohne Lohn oder mit Klasse Vdoppeltnur als Paar-Kombination (mit V)
IVVerheiratet/verpartnert, beide mit LohnjaFaktor möglich
VPartner mit dem geringeren Lohn (Kombination mit III)neinnur als Paar-Kombination (mit III)
VIZweites und jedes weitere Beschäftigungsverhältnisneinkeine Freibeträge; Zweitjob

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse habe ich als lediger Arbeitnehmer?

Ledige Arbeitnehmer haben in der Regel Klasse I. Klasse II gilt nur für Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 5?

Klasse III erhält den doppelten Grundfreibetrag bereits im Lohnsteuerabzug, Klasse V keinen. Beide gelten nur als Kombination für Paare mit deutlich unterschiedlichen Gehältern. Die Höhe der Jahressteuer ändert sich dadurch nicht, nur die monatliche Verteilung; bei der Kombination III/V ist eine Einkommensteuererklärung verpflichtend.

Wie oft kann man die Steuerklasse wechseln?

Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals im Jahr möglich. Der Antrag wird beim Finanzamt gestellt (Formular oder ELSTER) und wirkt ab dem Folgemonat.

Welche Steuerklasse gilt im Nebenjob?

Das erste Arbeitsverhältnis behält seine Steuerklasse; jedes weitere Beschäftigungsverhältnis wird nach Klasse VI abgerechnet. Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze sind davon ausgenommen.

Beeinflusst die Steuerklasse die Höhe der Jahressteuer?

Nein. Die Steuerklasse steuert nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung.

Was bedeutet Steuerklasse 4 mit Faktor?

Bei Klasse IV mit Faktor berechnet das Finanzamt auf Antrag einen Faktor, der die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer bereits im monatlichen Abzug genauer abbildet. Nachzahlungen am Jahresende werden dadurch unwahrscheinlicher.

Quellen: § 38b EStG (gesetze-im-internet.de), Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (bmf-steuerrechner.de), § 24b EStG.

Diese Berechnung ist unverbindlich und dient nur zur Information. Die Ergebnisse sind Schätzwerte. Für eine individuelle Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.